AGB's für Studio-, Außen- und Postproduktion
AGB's für die Vermietung von Geräten
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Vertragsverhältnisse zwischen der EMG Germany GmbH - nachstehend „EMG“ genannt, und dem Vertragspartner, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Anwendung.
2.1 Die Angebote von EMG sind frei bleibend und unverbindlich, sofern nicht eine bestimmte Bindungsdauer des Angebotes schriftlich zugesichert wird. Die Angebote von EMG sind vertraulich; eine Weitergabe an Dritte ohne schriftliche Zustimmung von EMG ist untersagt.
2.2 Verträge bedürfen zu ihrem Zustandekommen der schriftlichen Bestätigung des Angebotes von EMG durch den Vertragspartner; Aufträge sind auch ohne schriftliche Angebotsbestätigung durch den Vertragspartner angenommen, wenn EMG mit der Erfüllung der Leistungspflicht beginnt, insbesondere wenn der Vertragspartner Mietgegenstände in Empfang oder nach Überlassung in Gebrauch genommen hat oder wenn mit dem Bau von Dekorationen begonnen wurde.
2.3 Alle Vereinbarungen nach Vertragsschluss, auch Änderungen, Aufhebungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrem Zustandekommen unserer schriftlichen Bestätigung. Auch die Aufhebung der Schriftform kann nur schriftlich erfolgen.
3.1 EMG überlässt dem Vertragspartner für den vereinbarten Zeitraum die in der Einzelvereinbarung konkret bezeichneten Räumlichkeiten und Produktionsmittel (z.B. Ü-Wagen) einschließlich der einzeln bezeichneten Nebenräume, elektronischen Geräte und sonstige Gegenstände zur vereinbarten Nutzung. Als Mietzeit wird jeweils der erste und der letzte Miettag genannt. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Termine einzuhalten. Bei Terminüberschreitung besteht kein Anspruch auf weitere Überlassung.
3.2 Das in der Einzelvereinbarung bezeichnete bewegliche oder eingebaute Inventar und das technische Equipment wird dem Vertragspartner zu den ebenfalls in der Einzelvereinbarung genannten Konditionen bis zum Mietende überlassen bzw. zur Verfügung gestellt.
3.3 EMG ist berechtigt, Mehrleistungen abzurechnen, wenn sie bei Bestellung von keiner Seite vorhergesehen, aber im Rahmen der Erfüllung des Auftrags notwendig wurden und eine schriftliche Absprache nicht getroffen werden konnte. Sollten für Mehrleistungen keine Preise vereinbart sein, so gelten die in der Preisliste genannten Preise.
3.4 EMG ist berechtigt, mit der Erbringung der vereinbarten Leistung ganz oder teilweise Subunternehmer zu beauftragen. Eine Vertragsbeziehung zwischen dem Vertragspartner und dem Subunternehmer kommt dadurch nicht zustande, die Verpflichtungen von EMG gegenüber dem Vertragspartner bleiben bestehen.
3.5 Gegenstände (z.B. Materialien), die dem Vertragspartner übereignet werden, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher EMG aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner zustehenden Forderungen Eigentum von EMG.
3.6 EMG ist außerdem berechtigt, auf einer Festplatte gespeicherte Inhalte, die z.B. im Rahmen von „tapeless workflows“ entstanden sind, zurückzubehalten, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vom Vertragspartner bezahlt wurden.
3.7 Eine Weitervermietung oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Mietgegenstände / Produktionsmittel durch den Vertragspartner an Dritte ist nur nach schriftlicher Genehmigung durch EMG gestattet. Dies gilt nicht für eine Überlassung an Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des Vertragspartners.
3.8 Technische Geräte dürfen ohne Zustimmung von EMG nicht umgearbeitet werden. Bei Studioproduktionen sind sie im Falle einer Umarbeitung nach Ablauf der Mietzeit vom Vertragspartner wieder in den früheren Zustand zurückzuversetzen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Gleiches gilt für Dekorationsstücke/Requisiten, sofern diese über EMG in die Produktion eingebracht werden.
3.9 Der Vertragspartner ist verpflichtet, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die für die Herstellung einer Produktion erforderlichen Einrichtungen, Geräte, Studiomitarbeiter und sonstigen Leistungen von EMG in Anspruch zu nehmen, soweit sie dort verfügbar sind.
4.1 Die vom Vertragspartner für die Leistungen von EMG zu zahlende Vergütung richtet sich nach der Einzelvereinbarung, in Ermangelung einer Vereinbarung nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
4.2 Unbeschadet Ziff. 4.1 werden Vergütungen mangels anderweitiger Abrede nach vollen Tagessätzen berechnet. Auch angefangene Produktionstage werden voll berechnet, wenn an diesen Tagen Personal oder andere Leistungen in Bereitschaft gehalten werden mussten oder genutzt wurden. Bei Sonn- und Feiertagen werden die damit ggf. verbundenen Mehrkosten ebenfalls voll berechnet.
4.3 Wird das Entgelt für eine bestimmte Zeit pauschaliert, wie die Leistung (einschließlich der Mietsache) jedoch über den vereinbarten Zeitraum hinaus in Anspruch genommen, wird EMG die zusätzlichen Nutzungszeiten entsprechend der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Preisliste berechnen.
4.4 Vergütungs- und Preisangaben gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.5 Die mit der Nutzung der einzelnen Dienstleistungen von EMG entstehenden Kosten für Klima, Beheizung, Wasser, Strom, Reinigung, Leistungskosten, Telekommunikation, Internet und für weitere verbrauchsabhängige Leistungen werden nach tatsächlicher Inanspruchnahme und Verbrauch gegen Nachweis oder nach Tagespauschalen in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Diese Kosten sind nicht in der in der Einzelvereinbarung vereinbarten Vergütung enthalten; sie richten sich nach der Preisliste von EMG.
4.6 Zahlungen sind ohne jeden Abzug kostenfrei sofort nach Rechnungserhalt zu leisten, sofern nichts anders vereinbart oder auf der Rechnung vermerkt wurde. Im Falle des Zahlungsverzuges kann EMG ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Sonstige Ansprüche von EMG bleiben unberührt. Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt, ist EMG unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, weitere mit dem Vertragspartner vereinbarte Leistungen bis zum vollständigen vertragsgemäßen Ausgleich der ausstehenden Rechnungen zurückzuhalten.
4.7 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Das Recht des Vertragspartners, eine Mietminderung in einem gesonderten Rechtsstreit geltend zu machen, bleibt unberührt.
4.8 Beistellungen oder Preisnachlässe von EMG für Pilotproduktionen gelten nur für den Fall, dass die Pilotproduktionen nicht im Fernsehen ausgestrahlt werden, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Wenn dennoch eine Ausstrahlung erfolgt, ist der in der Einzelvereinbarung ausgewiesene Sonderrabatt vom Vertragspartner an EMG zu erstatten. Der zu erstattende Betrag ist nach Erstausstrahlung der Sendung fällig.
4.9 Rechnungsreklamationen müssen innerhalb von vier Wochen nach Rechnungseingang geltend gemacht werden; ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt.
5.1 Der Vertragspartner hat die ihm überlassenen Räume, Produktionsmittel, Inventar, technischen Gegenstände oder Dekorationen unverzüglich auf Mängel zu prüfen und diese gegenüber EMG unverzüglich zu rügen. Unterbleibt die Anzeige der gefundenen Mängel auch zwei Wochen nach Kenntnis gilt die Leistung von EMG insoweit als mängelfrei. Gleiches gilt für offenkundige Mängel die nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe gerügt werden.
5.2 Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 gilt auch für die während der Nutzung auftretenden oder erkennbar werdenden Mängel, Verschlechterungen oder Beschädigungen von Räumen, Produktionsmittel, Inventar, Dekoration oder Technik.
5.3 Der Vertragspartner hat die ihm überlassenen Sachen mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Er haftet für die vom ihm eingesetzten oder mit seiner Zustimmung oder seinem Wissen dort arbeitenden oder sich aufhaltenden Personen und für die von seinen eingebrachten Gegenständen ausgehenden Gefahren.
5.4 Der Vertragspartner übernimmt gegenüber EMG die Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten für die ihm überlassenen Räume, Produktionsmittel und Gegenstände. Der Vertragspartner trägt insbesondere die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeits- und Sicherheitsanforderungen entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Auflagen und Vorschriften u.a. für die Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE. Dies gilt nicht für die baulichen Verkehrssicherungspflichten (einschließlich baulichem Brandschutz), es sei denn, der Vertragspartner nimmt bauliche Veränderungen vor.
5.5 Brand-, Explosions-, Wasser-, Nebel- und Schneeaufnahmen oder die Verwendung von Schusswaffen, pyrotechnischer Mittel, Laser oder sonstiger Special Effects dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von EMG durchgeführt werden. Diese ist auch notwendig, wenn Materialien verwendet werden, die eine Beschädigung des Studios bzw. der Nebenräume verursachen können. Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung von EMG in die gemieteten Räume gefahren werden. Maximale Punktlasten sind ebenso zu beachten wie maximale Anschlusswerte (Ampere) bei angeschlossenen Stromkreisen.
5.6 Der Vertragspartner ist für die erforderlichen behördlichen oder andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen selbst verantwortlich. EMG übernimmt keine Haftung für eine Nutzungsbeeinträchtigung der überlassenen Räume, Produktionsmittel, Inventar, Dekoration oder technischem Equipment in Folge fehlender staatlicher Genehmigungen. Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt bestehen.
5.7 Die Mietsachen / Produktionsmittel dürfen ausschließlich von Personal von EMG bedient und genutzt werden und soweit dies anders vereinbart ist, nur von fachkundigen Personen unter Beachtung der technischen Bestimmungen.
5.8 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die überlassenen Räume nach Nutzung zu verschließen und die beweglichen Geräte / Produktionsmittel sorgfältig gegen Abhandenkommen und Diebstahl zu sichern.
5.9 Bei Produktionen mit Publikum hat der Vertragspartner in angemessener Frist vor Produktionsbeginn EMG die genauen Termine, Personenzahl und erforderliche Nebenräume sowie Nebeneinrichtungen mitzuteilen, damit die erforderlichen behördlichen Genehmigungen eingeholt und den behördlichen Auflagen entsprechende Sicherheitsmaßnahmen rechtzeitig getroffen werden können.
5.10 Insbesondere ist es untersagt, in den Räumlichkeiten von EMG Aufzeichnungsmedien (Tapes, digitale Speichermedien etc.) auch nur in kleiner Menge zu lagern oder vorübergehend aufzubewahren. Lagern und Schneiden darf nur in den dazu vorgesehenen, besonders zugewiesenen Räumen erfolgen. Veränderungen an elektrischen Installationen bedürfen der Zustimmung von EMG.
5.11 Der Vertragspartner verpflichtet sich, das allgemein mit der jeweiligen Produktion verbundene Haftpflichtrisiko in ausreichender Weise zu versichern. Ferner ist der Vertragspartner verpflichtet, eine angemessene Produktionsausfallversicherung hinsichtlich aller zur Verfügung gestellten Leistungen von EMG abzuschließen. Auf Verlangen ist der Abschluss der Versicherungen EMG nachzuweisen. Bei einem Schadensfall ist EMG unverzüglich zu informieren und eine detaillierte Schadensmeldung einzureichen.
5.12 EMG ist berechtigt aber nicht verpflichtet, eine Sicherungskopie der im Rahmen der Produktion in seinen Räumen entstandenen Film- /Fersehaufnahmen zu erstellen; EMG ist jedoch verpflichtet, die Sicherungskopie zu vernichten, wenn der Vertragspartner einen schriftlichen Löschungsauftrag erteilt.
6.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet für die Bedienung des von EMG zur Verfügung gestellten Equipments, soweit möglich und soweit nicht anders vereinbart, Personal von EMG zu nutzen, soweit EMG entsprechende Leistungen anbietet. Verwendet der Vertragspartner eigenes Personal, haftet er bei deren Verschulden auch für weitere Folgeschäden an anderen Teilen des Studios oder technischen Geräten. Darüber hinaus muss EMG bei Studioproduktionen gewisse gesetzliche, behördliche und versicherungstechnische Auflagen erfüllen. Daher sind obligatorisch bestimmte Funktionen wie die der Feuerwehr, des Sanitäters, Bühnenmeisters und des IT- Technikers von EMG bereitzustellen und werden dem Vertragspartner gemäß Preisliste in Rechnung gestellt.
6.2 Die Einzelpreise für die sonstige Personalbereitstellung ergeben sich aus der Einzelvereinbarung.
6.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen für Sonn- und Feiertagsarbeit hat der Vertragspartner einzuholen.
6.4 Der Vertragspartner darf weder selbst noch durch Dritte den von EMG zur Verfügung gestellten Erfüllungsgehilfen Vergütungen gewähren.
6.5 Für eine Arbeitnehmerüberlassung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
7.1 Der Vertragspartner wird die in Anspruch genommenen Räumlichkeiten zum Ablauf der Vertragszeit besenrein zurückgeben. Erfolgt bis zum Ablauf des letzten Tages der vereinbarten Mietzeit aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, keine vertragsgemäße Rückgabe, ist EMG ohne weitere Fristsetzung berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners diese Räumlichkeiten unverzüglich wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen. Zurückgelassener Müll und Schutt wird auf Kosten des Vertragspartners zum jeweiligen Tagespreis je Mengeneinheit entsorgt.
7.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, während der Dauer etwaiger Aufräumungsarbeiten die volle Tagesmiete zu tragen, bis der vertragsgemäße besenreine Zustand wiederhergestellt ist.
7.3 Werden von einer Produktion Teile des Mietgegenstands / der Produktionsmittel so beschädigt oder verändert (z.B. beklebt oder bemalt), dass eine Erneuerung dieser Teile erforderlich ist, so wird dieser Sonderaufwand dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
8.1 Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a BGB wird ausgeschlossen. EMG übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Mietsachen der vom Vertragspartner beabsichtigten Verwendung genügen. Es bleibt die Verantwortung des Vertragspartners, dass das von ihm gewünschte Ergebnis mit der Mietsache auch erzielt werden kann.
8.2 Auf Schadensersatz haftet EMG, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden auch bei leichter Fahrlässigkeit.
8.3 Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht – d.h. Pflichten auf deren Einhaltung ein Vertragspartner vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht) ist die Haftung von EMG auf einen Betrag von € 1.000.000 je Schadensfall begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Die Haftungsbegrenzung gilt auch für Schäden am Bild- und Tonmaterial, verursacht z.B. durch Datenverlust oder -korrumpierung.
8.4 Gleiches gilt für ein Verschulden der Arbeitnehmer, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von EMG. EMG haftet auch nicht für grobes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen mit Ausnahme leitender Angestellte oder ihrer Organe.
8.5 In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten in vergleichbaren Fällen haftet EMG nicht. In diesen Fällen ist EMG bis zum Wegfall der höheren Gewalt, von Streikmaßnahmen oder der Aussperrungen oder vergleichbaren Fällen von der Vertragserfüllung befreit. EMG haftet nicht für vom Vertragspartner eingebrachte Gegenstände, es sei denn, dass die Gegenstände EMG in Verwahrung gegeben wurden.
Bei Fernsehproduktionen, die in den Studios von EMG hergestellt wurden, ist – nach Möglichkeit - im Titelvorspann oder Nachspann anzugeben:
Hergestellt in den Studios der EMG Germany GmbH, nach Möglichkeit ist das EMG Firmenlogo zu verwenden.
10.1 Eine Stornierung des Auftrages durch den Vertragspartner vor Beginn der vereinbarten Mietzeit ist nur zulässig, wenn dies in der Einzelvereinbarung zu dort festgelegten Bedingungen und Abstandsgebühren geregelt ist.
10.2 Ist in der Einzelvereinbarung keine Regelung getroffen, gilt bei Stornierung die gesetzliche Regelung. Danach ist die vereinbarte Vergütung abzüglich des von EMG durch die Stornierung Ersparten zu leisten.
10.3 EMG ist berechtigt, Miet- und sonstige Beschaffungsverträge aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen, wenn der Vertragspartner nach Vertragsschluss trotz Verzuges und Fristsetzung einen nicht unerheblichen Teil seiner fälligen Verpflichtungen gegenüber EMG nicht erfüllt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
10.4 Ferner ist EMG zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Vertragspartner die Betriebssicherheit gefährdet oder Handlungen unternimmt, die geeignet sind, die Interessen von EMG zu gefährden, und er diese Handlungen trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht einstellt.
11.1 Jede Partei, ihre Tochtergesellschaften, Direktoren oder leitenden Angestellten, ihre Mitarbeiter und alle in ihrem Namen handelnden Einrichtungen oder Personen sind verpflichtet
11.2 Jeder Verstoß gegen die oben genannten Verpflichtungen ist als wesentlicher Verstoß zu betrachten und gibt beiden Parteien und ihren Tochtergesellschaften das Recht:
11.3 Die EMG Germany behält sich das Recht vor, vom Vertragspartner Schadenersatz und die Erstattung von Kosten und Bußgeldern infolge eines solchen Verstoßes zu verlangen."
12.1 Sofern es sich beim Vertragspartner um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Gerichtsstand Köln. EMG ist in diesem Fall auch berechtigt, den Vertragspartner nach unserer Wahl an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Vertragspartner über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist. Dies gilt auch für einen Vertragspartner, der seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat; hier gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1, 3 lit. a EuGVVO die Zuständigkeit des Gerichts in Köln als vereinbart. Mit seiner Vertragsunterschrift stimmt der Vertragspartner dieser Gerichtstandklausel ausdrücklich zu.
12.2 Der Vertrag nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.3 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen EMG und dem Vertragspartner ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: Juni 2022
EMG Germany GmbH
Kalscheurener Str. 89
50354 Hürth
Tel. +49 2233 969 - 0 | www.de.emglive.com | info.de@emglive.com
1.1 Diese AGB gelten für Mietverhältnisse zwischen uns und unseren Kunden, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Anwendung.
2.1 Unsere Angebote sind frei bleibend und unverbindlich, sofern nicht eine bestimmte Bindungsdauer des Angebotes schriftlich zugesichert wird.
2.2 Verträge bedürfen zu ihrem Zustandekommen unserer schriftlichen Bestätigung; Aufträge sind auch ohne unsere schriftliche Bestätigung angenommen, wenn wir mit der Erfüllung der Leistungspflicht beginnen, insbesondere wenn der Kunde die angeforderten Mietgegenstände in Empfang genommen hat oder diese auf Wunsch des Kunden das Lager verlassen haben.
2.3 Alle Vereinbarungen nach Vertragsschluss, auch Änderungen, Aufhebungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrem Zustandekommen unserer schriftlichen Bestätigung. Auch die Aufhebung der Schriftform kann nur schriftlich erfolgen.
3.1 Unser Leistungsumfang ergibt sich aus dem vom Auftraggeber angenommenen Angebot oder einer anderen schriftlichen Leistungsbeschreibung. Geringfügige oder handelsübliche Änderungen in Konstruktion, Ausführung und Ausgestaltung der überlassenen Mietgegenstände sind vorbehalten, soweit diese dem Kunden zumutbar sind und den Vertragszweck nicht gefährden.
3.2 Fristen und Termine sind voraussichtliche Zeitangaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
3.3 Wir sind berechtigt, Mehrleistungen abzurechnen, wenn sie bei Bestellung von keiner Seite vorhergesehen, aber im Rahmen der Erfüllung des Auftrags notwendig wurden und eine Absprache nicht getroffen werden konnte. Sollten für Mehrleistungen keine Preise vereinbart sein, so gelten die in der Preisliste genannten Preise.
3.4 Wir sind berechtigt, mit der Erbringung der vereinbarten Leistung ganz oder teilweise Subunter- nehmern zu beauftragen. Eine Vertragsbeziehung zwischen Kunden und Subunternehmer kommt dadurch nicht zustande, unsere Verpflichtungen gegenüber dem Kunden bleiben bestehen.
3.5 Die vermieteten Geräte bleiben in unserem alleinigen Eigentum und in unserem mittelbaren Besitz. Jede Überlassung der Geräte an Dritte ist ohne unsere ausdrückliche und schriftlich erklärte Zustimmung unzulässig; dies gilt nicht für Mitarbeiter des Kunden. Wir können bei Abschluss des Vertrages oder bei Abholung von Geräten mit einem Sachwert von mehr als EUR 1.000,00 die namentliche Bezeichnung der Nutzer der Geräte oder bei Kraftfahrzeugen der Fahrer verlangen. Eine Nutzung durch nichtbenannte Dritte ist unzulässig. Wir sind zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zur Rücknahme der Geräte berechtigt, wenn eine vertragswidrige Überlassung an Dritte bekannt wird.
3.6 Eine entgeltliche Weitervermietung durch den Kunden ist nur nach schriftlicher Genehmigung gestattet.
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, uns über den beabsichtigten Verwendungszweck der Mietgegenstände detailliert zu informieren.
4.2 Wird die Mietsache vom Kunden oder einem von ihm Beauftragten abgeholt, ist sie noch vor Ort zu prüfen und offensichtliche oder erkannte Mängel sind unverzüglich gegenüber unserem Personal zu rügen. Ist eine Prüfung vor Ort nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, gelten die Regelungen zur Rügeobliegenheit in nachstehender Ziff. 4.3.
4.3 Im Fall der Übersendung sind die Geräte unverzüglich durch den Kunden bei Übernahme zu überprüfen. Offensichtliche Mängel oder Unvollständigkeit sind unverzüglich, nach Übernahme zu rügen. Versteckte Mängel sind nach dem Erkennen der Mängel unverzüglich zu rügen. Unterbleibt die Rüge, entfallen etwaige Ansprüche aus Gewährleistung.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Sachen mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Auch im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung unserer Geräte an Dritte, z.B. gewerbliche oder nichtgewerbliche Weitervermietung, ist der Kunde verpflichtet, die Geräte selbst zu versichern und – unbeschadet seiner eigenen Haftung – auftretende Schadensfälle über seine eigene Versicherung abzuwickeln.
4.5 Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Schäden (sei es durch eigenes Verschulden, Zufall oder durch Einwirkungen Dritter) unverzüglich bei uns zu melden.
4.6 Die Mietgegenstände dürfen nur ausschließlich von fachkundigen Personen unter Beachtung der technischen Bestimmungen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstän- de ohne von uns gestelltes Personal gemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Spezifikationen und Betriebsanleitungen in der Regel im WorldWideWeb zugänglich sind. Sollten diese Anleitungen nicht im Netz vorhanden sein oder sollte der Kunde diese Anleitungen nicht finden, sind wir auf Anforderung gerne bereit, sie ihm zur Verfügung zu stellen.
4.7 Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Geräte zu treffen, insbesondere zum Schutz vor Umwelteinflüssen, wie Hitze, starker Sonneneinstrahlung, Sand, Staub, Feuchtigkeit, Meerwasser oder Regen, etc. sowie zum Schutz bei Luft-, Fahrzeug-, Hochgebirgs-, Unterwasser-, Hochsee-, oder Standaufnahmen. Der Kunde hat mögliche Gefahren für die Mietgegenstände vor der Nutzung abzuschätzen und hat sich deshalb u.a. auch rechtzeitig über drohende Wetterwechsel zu informieren. Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte sorgfältig gegen Abhandenkommen und Diebstahl zu sichern. Die Geräte sind beim Be- und Entladen sowie für den Transport durch eine geeignete Verpackung gegen Stoß, Sturz- und Erschütterungsschäden zu schützen.
4.8 Bei Unfällen oder Schäden ist der Kunde verpflichtet, sämtliche zur Anspruchsverteidigung oder Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und unsere Interessen und die der Versicherungsgesellschaft bestmöglich zu unterstützen (z.B. Feststellung der Identität der Beteiligten, deren Versicherung, Schadensaufnahme durch die örtliche Polizei, etc.). Der Kunde hat uns im Fall eines Unfalls unverzüglich, soweit möglich schon vom Unfallort aus zu informieren und die angemessenen Anweisungen unserer Mitarbeiter zu unserer Interessenswahrung zu befolgen.
4.9 Der Einsatz der Geräte in Unruhegebieten, insbesondere in Bürgerkriegsgebieten und Kriegsgebieten sowie in Katastrophengebieten und Gebieten mit radioaktiver Strahlung ist unzulässig.
4.10 Fahrzeuge dürfen nicht benutzt werden, um Fahrgäste oder Gegenstände gegen Entgelt zu befördern, um ein Fahrzeug oder einen Anhänger zu ziehen, zu schieben oder sonst zu bewegen.
4.11 Sobald ein Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es verschlossen zu halten und das Lenkradschloss einzurasten.
4.12 Der Kunde verpflichtet sich, die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (z.B. StVO, Güterkraftverkehrsgesetz) zu beachten, wie etwa die zum Gebrauch des Fahrtenschreibers (Diagrammschreiber) sowie ggf. ordnungsgemäße Ladepapiere mitzuführen.
4.13 Der Kunde hat uns von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen in unsere Geräte unverzüglich zu unterrichten. Er trägt die Kosten aller Interventionsmaßnahmen zum Schutze unserer Eigentums- und Besitzrechte sowie etwaige Schäden, die durch Mietausfall aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen entstehen.
5.1 Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Zurverfügungstellung und endet mit dem Tage der Rückgabe an unser Lager, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. Mindestmietdauer ist in jedem Fall die vertraglich vereinbarte. Die Transportzeit gilt als Mietzeit.
5.2 Sofern einzelvertraglich keine andere Stornierungsbedingung vereinbart wurde, gelten die nachfolgenden Regelungen: Wird ein Auftrag innerhalb von 48 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit storniert, ist eine Abstandsgebühr i.H.v. 85 % der gesamten vereinbarten Mietgebühren zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren oder gar keines Schadens offen.
5.3 Die Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden. Er trägt auch die Transportgefahr (bzgl. Untergang, verspätete Lieferung, etc.), auch für den Fall, dass der Transport auf Wunsch des Kunden von uns organisiert wurde. Dies gilt auch im Fall einer Versendung durch uns oder unserem Beauftragten. Verpackungskosten trägt der Kunde; sie werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
5.4 Bei Versendung der gemieteten Gegenstände ins Ausland verpflichtet sich der Kunde zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt insoweit auch Kosten und mögliche Risiken, z.B. bei Importbeschränkungen.
6.1 Die Miete für die Überlassung unserer Geräte mitsamt Zubehör bestimmt sich nach unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wird.
6.2 Unbeschadet Ziff. 5.2 werden Mietgebühren im Zweifel nach vollen Tagessätzen berechnet. Auch Samstage, Sonntage und Feiertage werden voll berechnet.
6.3 Preisangaben gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.4 Für Gerätesätze, die nach der gültigen Preisliste mit Zubehör zu Pauschalbeträgen oder die zu einem gesondert vereinbarten Pauschalpreis gemietet werden, ist der volle Mietpreis gemäß Preisliste bzw. Vereinbarung auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Kunden nicht mitgeliefert werden.
6.5 Im Übrigen richten sich Art, Dauer und der Überlassung von Geräten und Kraftfahrzeugen grundsätzlich nach dem Individualvertrag.
6.6 Kilometergebühren bei Fahrzeugen werden nach den auf dem eingebauten Zähler errechneten Kilometern berechnet. Bei Versagen des Kilometerzählers werden die Gebühren für die Entfer- nung berechnet, die sich für die zurückgelegte Strecke auf der Straßenkarte zzgl. 20% ergibt. Kraftfahrzeuge werden vollgetankt an den Kunden übergeben und sind vom Kunden vollgetankt zurückzugeben. Ist die Strecke nicht bekannt, wird bei Kraftfahrzeugen pauschal pro Tag ein Kilometersatz von 200 km zugrunde gelegt. Dem Kunden bleibt der Nachweis einer geringeren Anzahl gefahrener Kilometer offen.
7.1 Erfolgt die Auslieferung gegen Rechnung, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig und zahlbar. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt stets nur erfüllungshalber, Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
7.2 Wir sind berechtigt, ab dem 2. Mahnschreiben eine Gebühr i.H.v. EUR 15,00 pro Mahnung zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis möglich, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen, mindestens jedoch Zinsen i.H.v. 8% über dem Basiszinssatz, zu verlangen. Die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen bleibt hiervon unberührt.
7.3 Werden uns Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere, wenn Schecks nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt wer den oder bei fälligen Zahlungen Verzug eintritt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn vorher Schecks angenommen, Zahlungsziele und Stundungen gewährt wurden. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicher- heitsleistungen zu verlangen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
7.4 Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
7.5 Im Kündigungsfall ermächtigt uns der Kunde bereits hiermit unter Verzicht auf sein Hausrecht zur Wiederinbesitznahme unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die Mietgegenstände lagern.
7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden – gleichwohl aus welchem Grund – sind wir berechtigt, uns auch aus solchen Sicherheiten zu befriedigen, die der Kunde aus anderen Geschäftsbeziehungen mit unserem Unternehmen auf uns übertragen hat. Dies bezieht sich insbesondere auf die Verwertung von zur Sicherheit übergebenen bzw. übertragenen Gegenständen und übertragenen Auswertungsrechten.
7.7 Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kunden (Antrag auf Insolvenz, Eröffnung oder Ablehnung eines Insolvenzverfahrens) sind wir berechtigt, etwaige Sicherheiten im Rahmen der Insolvenzordnung zu verwerten.
7.8 Bei Zahlungsverzug, bei außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder bei gerichtlicher Beitreibung der fälligen Forderung durch uns, fallen bewilligte Rabatte nachträglich weg. Wir sind dann berechtigt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Listenpreise zu verlangen.
Wir sind berechtigt, vor Übergabe der Geräte eine Kaution in Höhe des Neubeschaffungswerts der Geräte zu erheben. Zinsen aus dem Kautionsbetrag stehen allein uns zu. Anstelle einer Kaution kann der Kunde ersatzweise auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank stellen.
9.1 Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a BGB wird ausgeschlossen.
9.2 Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die vermieteten Geräte der vom Kunden beabsichtigten Verwendung genügen. Es bleibt die Verantwortung des Kunden, dass das von ihm gewünschte Ergebnis mit den gemieteten Geräten auch erzielt werden kann.
9.3 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden unbegrenzt. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht – d.h. Pflichten auf deren Einhaltung ein Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht) ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens in Höhe von 10.000,00 EUR begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Die Haftungsbegrenzung gilt insbesondere auch für Schäden am Bild- und Tonmaterial, verursacht z.B. durch Datenverlust oder -korrumpierung.
9.4 Gleiches gilt für ein Verschulden unserer Arbeitnehmer, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen.
9.5 Gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB haften wir auch nicht für grobes Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen mit Ausnahme leitender Angestellte oder unseren Organen.
9.6 In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten in vergleichbaren Fällen haften wir nicht.
9.7 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen zunächst im Recht auf Nachbesserung und Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nachbesserung fehl oder bleibt auch die Ersatzlieferung erfolglos, kann der Kunde Herabsetzung des Mietzinses verlangen, kündigen oder vom Vertrag zurücktreten.
9.8 Der Leistungsort für Mängelbeseitigungen ist unser Lager in Hürth. Leisten wir auf Wunsch des Kunden Abhilfe an einem anderen Ort, so trägt der Kunde die hieraus entstehenden Mehrkosten.
9.9 Der Kunde ist verpflichtet, die Ton- und Bildqualität digitaler Kameras regelmäßig auf mögliche Mängel hin zu überprüfen. Er wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der technische Erfolg der Ton- und Bildaufzeichnungen versichert werden kann.
10.1 Die gemieteten Geräte sind grundsätzlich vom Kunden durch eine Filmapparate- bzw. Transportversicherung (gegen Feuer, Wasser, Einbruch-Diebstahl uns sonstige Beschädigungen durch Dritte sowie gegen Untergang (gleich welcher Art)) zum aktuellen Neuwert zu versichern. Der Kunde hat vor Auslieferung der gemieteten Gegenstände eine Bescheinigung über die abgeschlossene Versicherung (Police) vorzulegen, die uns als Begünstigten ausweist.
10.2 Wesentliche Änderungen der Gefahrenlage und alle Besonderheiten, die über den üblichen Rahmen der Benutzung der Geräte hinaus gehen (Gefahr erhöhende Risiken) sind anzeigepflichtig und vor Drehbeginn separat anzumelden. Die Kosten für eine evtl. erforderliche Zusatzversicherung trägt der Kunde, unabhängig davon, ob er selbst oder über uns die Geräte versichert. Bei Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung durch Dritte und sonstiges Abhandenkommen der Mietsache haftet der Kunde verschuldensunabhängig. Veränderungen und/oder Reparatureingriffe an den gemieteten Geräten sind grundsätzlich nicht gestattet. Sie können in Ausnahmefällen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch uns vorgenommen werden.
11.1 Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer der Beseitigung der von ihm verursachten Schäden oder bis zur Wiederbeschaffung bei Totalschaden oder Verlust, Ersatz in Höhe der entgangenen Mietgebühr zu bezahlen.
11.2 Die Mietdauer über Geräte und Kfz wird grundsätzlich dem Datum und ggf. der Uhrzeit nach einzelvertraglich festgelegt. Soweit der Kunde die festgelegten Mietzinszeiten ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung überzieht und daher uns die Gebrauchsüberlassung des ver- mieteten Gegenstandes an einen Anschlusskunden unmöglich macht, haben wir das Recht, Schadensersatz mindestens in Höhe der an uns gerichteten Ansprüche des Anschlusskunden zu verlangen.
Mit der Rücknahme der Geräte und Kraftfahrzeuge bestätigen wir nicht, dass diese mängelfrei übergeben wurden. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die Geräte und Kraftfahrzeuge eingehend zu überprüfen und bis zu 4 Wochen nach Rückgabe etwaige Mängel und Verluste (Fehlmengen) anzuzeigen. Der Kunde ist spätestens bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet, uns auf evtl. Schäden an den Geräten unaufgefordert aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Schäden nur für möglich hält.
13.1 Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Gerichtsstand Köln. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, den Kunden nach unserer Wahl an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Kunde über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.
13.2 Der Vertrag nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen. Sofern der Kunde Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, bleiben zwingende Verbraucherschutzbestimmungen dieses Staates unberührt.
13.3 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen oder Vereinbarungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
Stand: Juni 2022
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